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ZK2 2018 13

Beschwerde gegen Revisionsentscheid betreffend Mietausweisung

Schwyz · 2018-05-01 · Deutsch SZ
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Beschwerde gegen Revisionsentscheid betreffend Mietausweisung | Mietrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

E. 3 C.________, (ehemals: D.________), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen E.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, betreffend Revision einer Mietausweisung (Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 25. Januar 2018, ZES 2018 012);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom

25. Januar 2018 ein Revisionsgesuch der Gesuchsteller betreffend die Verfü- gung ZES 2017 046 vom 8. Mai 2017, mit welcher die Ausweisung der Ge- suchsteller aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der G.________strasse xx in 8840 Einsiedeln angeordnet worden war, mangels Vorliegen von Revisions- gründen im Sinne von Art. 328 ZPO abgewiesen hat;

- dass die Gesuchsteller diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 29. Januar 2018 (Postauf- gabe: 30. Januar 2018) anfechten;

- dass der Entscheid über das Revisionsbegehren gemäss Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, das Rechtsmittel der Berufung entgegen der Ansicht der Gesuchsteller nicht greift, nachdem der Einzelrichter am Bezirks- gericht Einsiedeln nur über die Zulässigkeit der Revision befunden und keinen neuen Entscheid in der Mietausweisungssache gefällt hat (vgl. Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 1 + 1b zu Art. 332 ZPO; Freiburghaus Afheldt, in: Suttter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 10 ff. zu Art. 332 ZPO) und die Berufung somit als Beschwerde entgegenzunehmen ist;

- dass die Gesuchsteller mit Kostenvorschussverfügung vom 2. Februar 2018 aufgefordert wurden, bis zum 19. Februar 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1‘000.00 zu leisten (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt wurde;

- dass den Gesuchstellern am 21. Februar 2018 eine Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses bis zum 8. März 2018 gesetzt wurde (KG-act. 8), die Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht bezahlt und stattdessen am

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 7 März 2018 einen Sistierungsantrag gestellt haben (KG-act. 9), welcher mit Verfügung vom 8. März 2018 abgewiesen wurde, und den Gesuchstellern gleichzeitig eine Notfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leis- tung des Kostenvorschusses gesetzt wurde (KG-act. 10);

- dass alle Gesuchsteller die Verfügung vom 8. März 2018 am 9. März 2018 in Empfang genommen haben (vgl. Beilagen zu KG-act. 10) und der Kostenvorschuss auch innert der Notfrist nicht geleistet wurde;

- dass somit androhungsgemäss und gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern aufzuerlegen sind;

- dass keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Gesuchstel- lern unter solidarischer Haftung auferlegt. Kantonsgericht Schwyz 4
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 17‘290.00. Es handelt sich um eine Mietsache.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Mai 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Mai 2018 ZK2 2018 13 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

2. B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

3. C.________, (ehemals: D.________), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen E.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, betreffend Revision einer Mietausweisung (Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 25. Januar 2018, ZES 2018 012);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom

25. Januar 2018 ein Revisionsgesuch der Gesuchsteller betreffend die Verfü- gung ZES 2017 046 vom 8. Mai 2017, mit welcher die Ausweisung der Ge- suchsteller aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der G.________strasse xx in 8840 Einsiedeln angeordnet worden war, mangels Vorliegen von Revisions- gründen im Sinne von Art. 328 ZPO abgewiesen hat;

- dass die Gesuchsteller diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirks- gericht Einsiedeln mit rechtzeitiger Berufung vom 29. Januar 2018 (Postauf- gabe: 30. Januar 2018) anfechten;

- dass der Entscheid über das Revisionsbegehren gemäss Art. 332 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist, das Rechtsmittel der Berufung entgegen der Ansicht der Gesuchsteller nicht greift, nachdem der Einzelrichter am Bezirks- gericht Einsiedeln nur über die Zulässigkeit der Revision befunden und keinen neuen Entscheid in der Mietausweisungssache gefällt hat (vgl. Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 1 + 1b zu Art. 332 ZPO; Freiburghaus Afheldt, in: Suttter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 10 ff. zu Art. 332 ZPO) und die Berufung somit als Beschwerde entgegenzunehmen ist;

- dass die Gesuchsteller mit Kostenvorschussverfügung vom 2. Februar 2018 aufgefordert wurden, bis zum 19. Februar 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1‘000.00 zu leisten (KG-act. 3) und der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt wurde;

- dass den Gesuchstellern am 21. Februar 2018 eine Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses bis zum 8. März 2018 gesetzt wurde (KG-act. 8), die Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht bezahlt und stattdessen am

Kantonsgericht Schwyz 3

7. März 2018 einen Sistierungsantrag gestellt haben (KG-act. 9), welcher mit Verfügung vom 8. März 2018 abgewiesen wurde, und den Gesuchstellern gleichzeitig eine Notfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leis- tung des Kostenvorschusses gesetzt wurde (KG-act. 10);

- dass alle Gesuchsteller die Verfügung vom 8. März 2018 am 9. März 2018 in Empfang genommen haben (vgl. Beilagen zu KG-act. 10) und der Kostenvorschuss auch innert der Notfrist nicht geleistet wurde;

- dass somit androhungsgemäss und gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern aufzuerlegen sind;

- dass keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Gesuchstel- lern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Kantonsgericht Schwyz 4

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 17‘290.00. Es handelt sich um eine Mietsache.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Mai 2018 kau